Satzung
Präambel
Der Verein richtet sich an alle polnischsprachigen Bürger, besonders Kinder, Jugendliche, Familien, sowie an alle, die an polnischer Sprache, Kultur und Austausch interessiert sind. Der Verein besinnt sich
auf die von den Vereinten Nationen beschlossene
Agenda 2030 mit ihren Globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Förderung von hochwertiger Bildung, Armutsbekämpfung, Gesundheit und Wohlergehen. Die Arbeitsweise des Vereins ist präventiv und unterstützend. Sie ist darauf ausgerichtet, praxisorientierte Handlungsvorschläge und Lösungsansätze für die globalen Herausforderungen in den Bereichen der Globalen Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erstellen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen ,,Landesinitiative Polnischsprachiger Eltern und Familien Nordrhein- Westfalen” (,,LPEF“). Er hat seinen Sitz in Münster und soll beim Amtsgericht Münster in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein Landesinitiative Polnischsprachiger Eltern und Familien Nordrhein- Westfalen” (,,LPEF“) den Zusatz Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich folgende Zwecke:
2.1 Förderung der Jugend- und Altenhilfe
2.2 Förderung von Kunst und Kultur
2.3 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
2.4 Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Maßnahmen für alle Altersgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene), sowie für benachteiligte oder ausgeschlossene Gruppen (z.B. Behinderte, Seniorinnen und Senioren, Alleinerziehende, Frauen in Not, Bildungsbenachteiligte, Lernbeeinträchtigte, arbeitsmarktpolitisch Benachteiligte, Personen mit Integrationsproblemen, alte Menschen und Jugendliche in den ländlichen Regionen).
Maßnahmen können insbesondere sein:
3.1 Beratung der Eltern, Erziehungsberechtigten und Betroffenen betreffend das nordrhein–westfälischen Bildungssystem, Förderungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen in unterschiedlichen Entwicklungsstufen im Bereich der Schule, Bildung und Erziehung.
3.2 Außerschulische und schulbegleitende Bildungs und Erziehungsangebote für Kinder und Jugendliche im Kontext der Mehrsprachigkeit, Leseförderung, Musik, Kunst, Literatur, Persönlichkeitsbildung, Geschichte und MINT–Fächer; Angebote für erzieherische Sportkurse und Veranstaltungen.
3.3 Unterstützung der Integration und Chancengleichheit von Jugendlichen und Erwachsenen auf dem Arbeitsmarkt durch die Bereitstellung von Informationen über Anerkennungsmöglichkeiten der im Ausland erworbenen Abschlüsse, über die Berufs- und Weiterbildung; die Durchführung von Deutschkursen in Eigenregie oder in Kooperation.
3.4 Angebote, die alten Menschen die Möglichkeit geben, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen: Tätigkeiten zur Unterstützung der Senioren und Seniorinnen bei der Linderung der Alltagsprobleme, die durch das Alter entstehen, Formate zur Förderung der Geselligkeit, der Unterhaltung und der kulturellen Bedürfnisse älterer Menschen.
3.5 Organisation von psychosozialer Beratung mit Hilfe qualifizierter Kräfte (Sozialarbeiterilnnnen, Psychologinnen) für alle Altersgruppen.
3.6 Aufbau eines Bildungs- und Begegnungszentrums als Anlaufstelle für Rat- und Informationssuchende insbesondere zu den Themen im § 3 Punkt 3.1 3.5, als Raum für die kulturellen und Bildungsangebote sowie als Ort des Austausches mit der deutschen Gesellschaft und anderen in Nordrhein–Westfalen lebenden Communities.
3.7 Kulturelle Kinder-, Jugend- Erwachsenenarbeit: Kulturveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kursangebote zu den Fragen der deutschen, polnischen und deutsch–polnischen Kultur und Geschichte. Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur des polnischsprachigen Raumes. Gemeinsame- und Austauschprojekte mit deutschen und ausländischen Kulturvereinen- und Institutionen.
3.8 Grenzüberschreitende Kinder- und Jugendarbeit mit dem Zweck, Kenntnisse über die Nachbarvölker und Volksgruppen zu vermitteln, die polnischsprachige Kultur in Deutschland und die deutsche Kultur im
Ausland darzustellen, und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
3.9 Mitarbeit an oder Durchführung von Projekten zur Unterstützung und Förderung der Beziehungen zwischen Partnerregionen NRW–Schlesien, sowie den Städten und ihren Nordrhein–Westfälischen Partnerstädten in Polen, um das Wissen über Deutschland in Polen und über Polen in Deutschland zu vermehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen deutschpolnischen Zusammenlebens und Völkerverständigung zu verstärken. Die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Polen durch Austausch von Schülern oder Politikern.
3.10 Pflege, Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Zusammenarbeit mit deutschen, polnischen, deutsch–polnischen und europäischen Institutionen und Netzwerken.
3.11 Der Verein beteiligt sich am aktuellen Diskurs zur Bildungs-, Familien und Integrationspolitik durch Mitarbeit mit entsprechenden Gremien, Initiativen und Vereinen; er pflegt Kontakte und fördert den
Austausch mit den öffentlichen Stellen, Bildungseinrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens des Landes Nordrhein–Westfalens.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
4.1 Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung nach §2, sowie eine mindestens 4 Jahre lang bestehende Mitgliedschaft als Fördermitglied und Benennung durch Vorstand. Über vorzeitige Benennung als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
4.2 Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich für die Ziele des Vereins §2 einsetzen möchten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
4.3 Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziel des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4.4 Die ordentliche und Fördermitgliedschaft werden erworben durch den Mitgliedsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der Vorstand kann beschließen, dass für bestimmte angebotene Formate neben dem Mitgliedsbeitrag zusätzliche Gebühren zu zahlen sind.
- 4.6 Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Tod - Durch schriftliche Austrittserklärung einen Monat im Voraus bzw. bei Vorstandsmitgliedern sechs Monate im Voraus. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich zugehen. Bei Austritt Landesinitiative Polnischsprachige Eltern und Familien Nordrhein-Westfalen e.V. (LPEF) während des Geschäftsjahres werden Anteile des Mitgliedsbeitrags nicht erstattet
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt, indem es dieser Satzung zuwiederhandelt und/oder ordnungsgemäße Beschlüsse missachtet. Gegen Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung an den Vorstand eingelegt werden. Der Beschluss von 2/3 des Vorstandes ist bindend.
- Durch Ausschluss des Vorstandes, wenn von dem Mitglied seit mehr als einem Jahr zustellfähige Postanschrift, Email-Anschrift usw. nicht mehr bekannt ist.
- Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft, wenn es trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung/Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 1 Jahr im Rückstand liegt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
5.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird Ende des 1. Monats des Geschäftsjahres (Januar) fällig. Für ordentliche und fördernde Mitglieder können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluss zulässig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
5.2 Spenden können jederzeit eingezahlt werden. Sie dürfen nicht mit Auflagen verbunden Zweckgebundene Spenden sind möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe haben den Verein so zu verwalten, dass eine Verwirklichung der Zwecke und Ziele des Vereins auf Dauer nachhaltig gewährleistet ist.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
